Zur Gleichwertigkeit liechtensteinischer notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen in österreichischen Firmenbuch- und Grundbuchverfahren

12.01.2026

Im Dezember 2025 ist unser Artikel in der Liechtensteinische Juristen-Zeitung (LJZ) erschienen. Herausgeber und Verleger der LJZ ist die Vereinigung Liechtensteinischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Der Beitrag befasst sich mit einer hochaktuellen und praxisrelevanten Frage des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs: der Gleichwertigkeit liechtensteinischer notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen in österreichischen Firmenbuch- und Grundbuchverfahren.

Ausgangspunkt der Analyse sind jüngere Entscheidungen des OLG Wien, die die Anerkennung liechtensteinischer Notariatsakte in Zweifel gezogen haben. Die Abhandlung unterzieht diese Rechtsprechung einer umfassenden dogmatischen Prüfung unter Einbeziehung desStaatsvertrags zwischen Liechtenstein und Österreich aus dem Jahr 1956, der österreichischen Notariatsordnung sowie des EWR-Rechts.

Zentrales Ergebnis der Untersuchung ist, dass die notariellen Tätigkeiten liechtensteinischer öffentlicher Notare mit den notariellen Tätigkeiten österreichischer öffentlicher Notare sowohl institutionell als auch funktional gleichwertig sind. (Österreichisch-) liechtensteinische Anwaltsnotare existieren nicht. Weder das österreichische Berufsrecht noch der Staatsvertrag 1956 rechtfertigen eine Versagung der Anerkennung. Vielmehr besteht eine völkerrechtlich verbindliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung notarieller Urkunden. Eine gegenteilige Praxis würde zudem eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit nach dem EWR-Abkommen darstellen.

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