OGH bestätigt Gleichwertigkeit der Beglaubigungen (und auch Beurkundungen) liechtensteinischer Notare in Österreich – Grundsatzentscheidung für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Österreich und Liechtenstein
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit seiner Entscheidung vom 28. Jänner 2026 (6 Ob 232/24x) eine grundlegende Frage des österreichisch-liechtensteinischen Rechtsverkehrs höchstgerichtlich geklärt: Liechtensteinische notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen sind in österreichischen Firmenbuch- und Grundbuchverfahren grundsätzlich anzuerkennen.
Besonders erfreulich ist, dass sich der OGH dabei der von uns bereits in unserem Fachbeitrag „Zur Gleichwertigkeit liechtensteinischer notarieller Beurkundungen und Beglaubigungen in österreichischen Firmenbuch- und Grundbuchverfahren“ (LJZ 4/2025, 174 ff.)vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen und den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien aufgehoben hat.
1. Von der Rechtsunsicherheit zur höchstgerichtlichen Klarstellung
Ausgangspunkt der Entscheidung waren mehrere Beschlüsse des OLG Wien, in denen die Anerkennung liechtensteinischer notarieller Unterschriftsbeglaubigungen in Österreich mit der Begründung versagt wurde, dass ein liechtensteinischer Notar zugleich als österreichischer Rechtsanwalt tätig sei und deshalb die österreichische Berufstrennung zwischen Notaren und Rechtsanwälten einer Anerkennung entgegenstehe.
Der OGH hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt. Er stellt fest, dass der Staatsvertrag zwischen Österreich und Liechtenstein aus dem Jahr 1956 auch das im Jahr 2020 eingeführte liechtensteinische Notariat erfasst und liechtensteinische öffentliche Notare funktional österreichischen öffentlichen Notaren gleichwertig sind. Unterschiede in der berufsrechtlichen Ausgestaltung beider Notariate stehen einer Anerkennung notarieller Amtshandlungen nicht entgegen.
2. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft weit über den konkreten Anlassfall hinaus Rechtssicherheit für Unternehmen, Investoren, Gesellschafter und Berater, die grenzüberschreitend zwischen Österreich und Liechtenstein tätig sind.
Sie bestätigt insbesondere,
- die völkerrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung notarieller Urkunden auf Grundlage des Staatsvertrags von 1956 beider Vertragsparteien,
- die funktionale Gleichwertigkeit liechtensteinischer und österreichischer öffentlicher Notare,
- dass die österreichische Berufstrennung zwischen Rechtsanwälten und Notaren keine extraterritoriale Sperrwirkung entfaltet, sowie
- die Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit den Grundsätzen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Damit beendet der OGH eine in Wissenschaft und Praxis intensiv geführte Diskussion und schafft verlässliche Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Urkundenverkehr.
3. Unser Beitrag zur Entscheidung
In unserem aktuellen Fachaufsatz analysieren wir die Entscheidung des OGH umfassend und ordnen sie dogmatisch in den Kontext des Staatsvertrags zwischen Österreich und Liechtenstein, des österreichischen und liechtensteinischen Notariatsrechts sowie des EWR-Rechts ein. Darüber hinaus zeigen wir auf, welche Konsequenzen die Entscheidung für die zukünftige Anerkennung liechtensteinischer notarieller Tätigkeiten in Liechtenstein für Verfahren in Österreich hat und weshalb der häufig verwendete Begriff des „österreichisch-liechtensteinischen Anwaltsnotars“ rechtlich unzutreffend ist.
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